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1. Die Verbrauchsteuern

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Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch oder Verzehr von verbrauchsfähigen Wirtschaftsgütern, verlagern aber den Zeitpunkt der Besteuerung vor, nämlich auf die den Verbrauch ermöglichenden Verkehrsakte. Weil nahezu jedes verbrauchsfähige Gut nicht nur vom Endverbraucher, sondern auch in einem Produktionsprozess nutzbar ist, kann eine Verbrauchsteuer sowohl Konsum als auch Produktion erfassen[130]. Eine Anknüpfung an den unternehmerischen Gewinn entspricht aber nicht mehr dem herkömmlichen Bild einer Verbrauchsteuer[131]. Verbrauchsteuern werden idR beim Hersteller, ausnahmsweise beim Händler, aber grds nicht beim Endverbraucher erhoben[132]. Der Endverbraucher wird vielmehr über den Einkommensverwendungsakt (Kauf) belastet (indirekte Steuer, Rn 44). Hat der Verbraucher (Käufer) seine wirtschaftliche Disposition getroffen und ist der Gegenstand in sein Vermögen übergegangen, scheidet grds eine (weitere) Verbrauchsteuerbelastung aus. Neben der Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer gibt es noch eine Reihe spezieller Verbrauchsteuern, etwa auf Tabak oder Kaffee; daneben werden auch die Zölle zu den Verbrauchsteuern gezählt:

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Die Umsatzsteuer (allgemeine Verbrauchsteuer): Die seit 1918 bestehende Umsatzsteuer (dazu unten Rn 1643 ff) belastet grds den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch (dh vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen). Die Umsatzsteuer knüpft technisch an einen Akt des Rechtsverkehrs an, ist aber so ausgestaltet, dass sie grds nur den Endverbraucher belastet. Während sie verfahrensrechtlich als Verkehrsteuer angesehen wird, ist sie materiell-rechtlich, ausgehend von ihrer Belastungswirkung, als allgemeine Verbrauchsteuer zu qualifizieren (Rn 1645)[133].

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Besondere Verbrauchsteuern: Besondere Verbrauchsteuern (Rn 1636 ff) sind die Energiesteuer, die Stromsteuer, Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (zB Bier oder „Alkopops“), auf Tabakwaren und Kaffee (dazu Rn 1636). Sie stehen teilweise dem Bund, teilweise den Ländern zu (Art. 106 Abs. 1 und 2 GG). Auf kommunaler Ebene existieren örtliche Verbrauchsteuern (zB Gemeindegetränkesteuer[134]), die den Gemeinden zustehen (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG). Auch die von 2011–2016 erhobene Kernbrennstoffsteuer war als Verbrauchsteuer konzipiert[135]. Weil Kernbrennstoffe einer konsumtiven Nutzung durch private Endverbraucher aber nicht zugänglich sind, sondern auf einer Vorstufe verbraucht werden, entsprach sie nicht dem traditionellen Typus der Verbrauchsteuer, das BVerfG hat sie daher für nichtig erklärt[136]. Indes greifen auch andere Verbrauchsteuern auf Produktionsmittel zur Stromerzeugung zu, so dass das Argument des BVerfG auch die (unionsrechtlich vorgegebene) Energiesteuer treffen würde, soweit diese Produkte betrifft, die nicht an den Endverbraucher gelangen (zB Schweröl oder Kohle).

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Zölle: Zölle sind kraft gesetzlicher Definition Steuern (§ 3 Abs. 3 AO). Sie werden „nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben“[137]. Ähnlich wie die Verbrauchsteuern knüpfen damit die Zölle an den Übergang der Ware in den freien Verkehr an. Anknüpfend an diesen Vorgang haben Zölle eine die Verbrauchsteuer ergänzende Funktion, da die eingeführten Produkte, die bei der inländischen Herstellung der Verbrauchsteuer unterliegen, sonst nicht verbrauchsteuerlich erfasst würden. Im Gegensatz zu den Verbrauchsteuern sind Zölle aber nicht ausschließlich auf die Finanzierung des öffentlichen Finanzbedarfs gerichtet, sondern dienen auch als Instrumente der Wirtschaftspolitik dem Schutz des inländischen Marktes (bzw des Europäischen Binnenmarktes, hierzu auch unten Rn 120).

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