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3. Die Verkehrsteuern

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Verkehrsteuern unterscheiden sich von den Verbrauchsteuern dadurch, dass sie nicht an einen tatsächlichen Vorgang, sondern an einen Akt des Rechtsverkehrs anknüpfen und den Aufwand treffen wollen, der bei Abschluss des Rechtsgeschäfts entsteht und eine bestimmte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen indiziert[156]. Insoweit besteht eine Nähe zur Aufwandsteuer (Rn 77), was die Abgrenzung schwierig macht. Die älteste heute noch erhobene Verkehrsteuer ist die reichsrechtlich geregelte Rennwett- und Lotteriesteuer (§ 17 RennwLottG v. 8.4.1922[157]). Die wichtigsten Verkehrsteuern sind die Grunderwerbsteuer sowie die Versicherungsteuer:

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Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbsteuer (Rn 1750 ff) ist eine Steuer, die an den Erwerb eines Grundstücks oder an erwerbsähnliche Tatbestände (§ 1 Abs. 1 GrEStG) anknüpft. Da die Länder die Steuersätze festlegen können (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG), bewegen sich diese zwischen 3,5 % (Bayern, Sachsen) und 6,5 % (NRW ua). Das Aufkommen im Jahr 2021 wird auf rd 16,7 Mrd € geschätzt[158].

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Versicherungsteuer: Der Versicherungsteuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts (Prämien, Beiträge ua) aufgrund eines Versicherungsvertrags (§ 1 Abs. 1 VersStG). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Versicherungsteuer ist das Versicherungsteuergesetz. Lebensversicherungen unterliegen nicht der Versicherungsteuer, § 4 Nr 5 VersStG. Ebenso sind gesetzliche (Pflicht-)Versicherungen von der Besteuerung ausgenommen, § 4 Nr 3, 4 VersStG. Der Steuersatz beträgt grds 19 % (§ 6 Abs. 1 VersStG).

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In der Diskussion ist auch die Einführung einer Verkehrsteuer auf Geschäfte mit Finanzprodukten, die sog. Finanztransaktionssteuer. Die Europäische Kommission hatte 2011 auf der Grundlage des Art. 113 AEUV (Rn 223) einen entsprechenden Richtlinienvorschlag vorgelegt, der iRd verstärkten Zusammenarbeit (Art. 326 AEUV) von elf Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) umgesetzt werden sollte[159]. Allerdings hat die Kommission diesen Entwurf wieder zurückgezogen[160]. Nachdem die Beratungen zunächst im Sommer 2017 vertagt wurden, wird zur Zeit wieder über die Finanztransaktionssteuer diskutiert[161], eine schnelle EU-weite Einführung ist nicht zu erwarten. Zuletzt ist im Dezember 2019 ein Kompromissentwurf für eine Europäische Richtlinie vorgelegt worden, der eine Börsensteuer mit einem Steuersatz von 0,2 % vorsieht[162].

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