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1. Die Verwaltungskompetenz des Bundes

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Der Bund verwaltet gem. Art. 108 Abs. 1 GG nur die Zölle, die Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer (und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern) sowie die Abgaben iRd Europäischen Union. Der Aufbau der Bundesbehörden wird durch Bundesgesetz bestimmt (Finanzverwaltungsgesetz). Danach ist oberste Bundesfinanzbehörde das BMF, Oberbehörden – dh Behörden, die keinen eigenen Verwaltungsunterbau haben – sind das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion (§ 1 Nr 2 FVG). Mittelbehörden (Art. 108 Abs. 1 Satz 3 GG) existieren auf Bundesebene nicht mehr. Örtliche Behörden sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter (s. § 1 Nr 3 FVG).

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