Читать книгу Steuerrecht, eBook - Henning Tappe - Страница 88

IV. Die Rechtfertigung steuerlicher Typisierungen und Pauschalierungen vor dem Gleichheitssatz

Оглавление

207

Räumt der Gesetzgeber Freibeträge oder Pauschbeträge ein (zB Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a EStG), so behandelt er ungleiche Sachverhalte gleich, da allen StPfl – unabhängig davon, ob im Einzelfall Aufwand entstanden ist oder nicht – derselbe Abzugsbetrag gewährt wird. Erfasst der Gesetzgeber die „Normalfälle“ in einem Tatbestand und behandelt die abweichenden diesen gleich, so spricht man von Typisierung. Werden die rechnerischen Grundlagen (wie bei Höchstbeträgen, die den Abzug begrenzen, zB § 9 Abs. 2 EStG) typisiert, so handelt es sich um eine Pauschalierung.

208

Die damit verbundene Gleichbehandlung von Ungleichem kann vor Art. 3 Abs. 1 GG durch Vereinfachungszwecke gerechtfertigt sein[188], indem der Verwaltung der Normvollzug erleichtert wird. Zudem können Typisierungen und Pauschalierungen auch der materiellen Gerechtigkeit dienen, indem nicht nur dem gut informierten Kenner des Steuerrechts die ihm zustehenden Abzugstatbestände gewährt werden, sondern auch denjenigen StPfl, die von der Existenz gewisser Abzugstatbestände möglicherweise gar nichts wissen und dementsprechend in ihrer Steuererklärung nicht einmal entsprechende Angaben machen.

209

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Typisierungen und Pauschalierungen setzt stets voraus, dass der Gesetzgeber tatsächlich den „typischen Fall“ – realitätsgerecht – erfasst hat[189]. Dies lässt sich zB beim Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 EStG) statistisch belegen[190], ist bei der steuerfreien Kostenpauschale (derzeit 54 727,08 €) der Abgeordneten (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG iVm § 12 AbgG) aber wohl nicht der Fall[191]. Zudem muss die Typisierung verhältnismäßig, also zur Vereinfachung geeignet, erforderlich und angemessen sein[192]. Daran fehlt es etwa, wenn die Vereinfachungsnorm neue (andere) schwierige Abgrenzungskriterien einführt, die ihrerseits ähnlich schwierig zu handhaben sind wie die eine Einzelfallprüfung verlangende Regelung.

210

Soweit die Verwaltung in Verwaltungsanweisungen/Richtlinien (Rn 55) typisiert, dient dies der Vereinfachung des Gesetzesvollzugs. Pauschalierung bzw Typisierung durch die Verwaltung (zB Pauschbeträge für Geschäftsreisen oder Festlegung der Abschreibungsdauer durch AfA-Tabellen) findet aber seine Grenze am Wortlaut des Gesetzes (Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, s. Rn 157)[193].

Steuerrecht, eBook

Подняться наверх