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c) Aufrechnung (§ 226 AO)

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Die Aufrechnung (§ 226 AO) ist eine Leistung an Erfüllungs statt. Sie wirkt wie eine Erfüllung. Nach § 47 AO führt sie zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis iSd § 37 Abs. 1 AO. Unter Aufrechnung versteht man die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Ansprüche durch Verrechnung aufgrund einseitiger Erklärung eines der Beteiligten[4]. Ausgenommen sind Geldbußen, Geldstrafen, Geldersatzstrafen sowie die dazugehörigen Verfahrenskosten und -gebühren[5]. § 226 Abs. 1 AO erklärt die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichende Bestimmungen enthalten § 226 Abs. 2–4 AO.

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