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§ 3 Steuerschuldrecht

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Das allgemeine Steuerschuldrecht ist im Zweiten Teil der AO (§§ 33–77 AO) geregelt und gliedert sich in vier Abschnitte. Der Erste Abschnitt definiert insb, wer Steuerpflichtiger ist. Der Zweite Abschnitt bildet mit dem Steuerschuldverhältnis (dazu Rn 239 ff) das Kernstück des Steuerschuldrechts, in dem die Beziehungen zwischen Steuergläubiger und Steuerpflichtigem (Rn 240 f) geregelt werden. In diesem Abschnitt sind auch Grundsätze für die Anwendung der Einzelsteuergesetze normiert (§§ 39–42 AO; dazu Rn 314 ff). Der Dritte Abschnitt enthält besondere Bestimmungen für steuerbegünstigte Zwecke (dazu Rn 342 ff), der Vierte Abschnitt enthält Haftungstatbestände (dazu Rn 293 ff).

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