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I. Der Steueranspruch

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Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner auf Entrichtung der Steuer iSd § 3 Abs. 1 AO. Steuergläubiger ist die Körperschaft, der das Steueraufkommen nach Art. 106 GG zusteht. Steuerschuldner ist, wer verpflichtet ist, die Steuer als eigene Schuld zu entrichten.

Wer Steuerschuldner ist, wird gem. § 43 Satz 1 AO durch die einzelnen Steuergesetze bestimmt, vgl zB § 13 GrEStG. Enthält ein Steuergesetz ausnahmsweise keine ausdrückliche Bestimmung des Steuerschuldners, so ist derjenige Steuerschuldner, der subjektiv steuerpflichtig ist und dem das Steuerobjekt zugerechnet wird. So ist etwa Schuldner der Einkommensteuer grds derjenige, der gem. § 1 EStG subjektiv steuerpflichtig ist und das Einkommen erzielt hat (Ausnahmen zB § 40 Abs. 3 Satz 2 HS 1, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 5 Satz 1 EStG, die eine vom Arbeitgeber geschuldete pauschale Lohnsteuer zB für verbilligtes oder unentgeltliches Kantinenessen, für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers oder bei Teilzeitbeschäftigung vorsehen). Das Einkommen wird grds demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht (Ausnahme zB § 24 Nr 2 aE EStG).

Die einzelnen Steuergesetze bestimmen auch, wer jeweils Steuersubjekt sein kann, also „steuerrechtsfähig“ ist. Das EStG kennt als Steuersubjekt nur natürliche Personen (vgl § 1 EStG), also insb nicht Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), deren Gewinne den einzelnen Gesellschaftern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 EStG zugerechnet werden (dazu Rn 1135 ff). Dagegen können Personengesellschaften in anderen Steuerarten durchaus Steuersubjekte sein, zB im Umsatzsteuer- und im Gewerbesteuerrecht (§ 13a Abs. 1 UStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG; dazu Rn 1367 f).

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Der Begriff des Steuerschuldners iSd § 43 Satz 1 AO ist von demjenigen des Steuerpflichtigen, des Steuerentrichtungspflichtigen und des Haftungsschuldners zu unterscheiden. Der Begriff des Steuerpflichtigen (StPfl) ist der umfassendere Begriff.

Steuerpflichtiger iSd § 33 Abs. 1 AO ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (vgl auch § 33 Abs. 2 AO).

Steuerentrichtungspflichtiger ist gem. § 43 Satz 2 AO, wer „als Dritter“ die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. So ist etwa grds der Arbeitnehmer gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer (Ausnahme: pauschalierte Lohnsteuer), die eine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt (dazu unten Rn 668 f). Jedoch hat der Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 EStG die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das FA abzuführen. Weitere Beispiele für Steuerentrichtungspflichtige sind gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG Kreditinstitute für die Kapitalertragsteuer, die gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls eine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt, und gem. § 7 Abs. 2–6 VersStG grds der Versicherer mit Blick auf die Versicherungsteuer.

Haftungsschuldner ist, wer für eine fremde Steuerschuld haftet (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO, Rn 293 ff).

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