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a) Zahlung (§ 224, § 225 AO)

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Die Steueransprüche erlöschen gem. § 47 AO durch Zahlung. Zahlung bedeutet Tilgung des Anspruchs. § 224 Abs. 1 AO regelt die Frage des Leistungsorts und wer empfangsberechtigt ist. § 224 Abs. 2 AO bestimmt, wann die wirksam geleistete Zahlung als entrichtet gilt. § 224 Abs. 3 AO betrifft Modalitäten bei Zahlungen durch die Finanzbehörde. § 225 AO trifft ähnlich wie § 366 BGB Aussagen über die Reihenfolge der Tilgung, wenn ein StPfl mehrere Beträge schuldet und bei freiwilliger (Abs. 1, 2) bzw erzwungener (Abs. 3) Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht.

Eine Zahlung durch Dritte ist gem. § 48 Abs. 1 AO zulässig. Da ein Widerspruchsrecht des Schuldners – anders als in § 267 Abs. 2 BGB – nicht vorgesehen ist, führt die Zahlung auch bei Widerspruch des Schuldners stets zum Erlöschen des Anspruchs. Gem. § 48 Abs. 2 AO können Dritte sich vertraglich verpflichten, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis einzustehen. In diesen Fällen kann die Finanzbehörde denjenigen, der sich vertraglich verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, gem. § 192 AO nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch nehmen, ist also auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

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