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Die Abgabenordnung (AO) wird oft als Mantelgesetz des Steuerrechts bezeichnet. Sie enthält grundlegende Bestimmungen zum sog. Steuerrechtsverhältnis, welches die Beziehungen zwischen den Steuerberechtigten (Bund, Länder und Gemeinden, aber auch Religionsgemeinschaften) und den Steuerpflichtigen regelt. Das Steuerrechtsverhältnis unterteilt sich in das Steuerschuldverhältnis (materielles Steuerrechtsverhältnis) und das Steuerverfahrensverhältnis (formelles Steuerrechtsverhältnis).

Das Gesetz gliedert sich in neun Teile: Der Erste Teil enthält Einleitende Vorschriften, insb Begriffsbestimmungen und Zuständigkeitsregelungen[1]. Der Zweite Teil betrifft das Steuerschuldrecht (Rn 238 ff). Im Dritten bis Siebten Teil ist das Steuerverfahrensrecht (Rn 359 ff) geregelt. Der Achte Teil enthält Vorschriften zum Straf- und Bußgeldverfahren[2], der Neunte Teil Schlussvorschriften.

Die Abgabenordnung trifft allgemeine Regelungen zum Steuerschuldverhältnis und Steuerverfahrensverhältnis; die Einzelsteuergesetze enthalten darüber hinaus spezielle Bestimmungen, also besonderes Steuerschuldrecht und Steuerverfahrensrecht.

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