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1. Harmonisierung der indirekten Steuern

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Art. 113 AEUV ermächtigt (und verpflichtet) deshalb den Rat, Bestimmungen zur Harmonisierung der indirekten Steuern zu erlassen. Als Instrumente der Harmonisierung kommen sowohl Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) als auch Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV) in Betracht. IdR erlässt der Rat Richtlinien, da diese den Mitgliedstaaten einen Regelungsspielraum belassen. Auf der Grundlage von Art. 113 AEUV sind sowohl die Umsatzsteuer (dazu Rn 1651) als auch die wichtigsten besonderen Verbrauchsteuern, nämlich die Steuern auf Energie, Tabak und Alkohol, harmonisiert worden[224].

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Für die Umsatzsteuer ist dabei insb die MwSt-Systemrichtlinie[225] von Bedeutung. Inhaltlich entspricht die Systemrichtlinie weitgehend den Vorschriften der früheren 6. EG-Richtlinie[226]. Sie enthält detaillierte Regelungen zum Gegenstand der Steuer, zu Befreiungen, zur Bemessungsgrundlage und zum Vorsteuerabzug (Rn 1651). Die Grenzabfertigung für die Einfuhr und Ausfuhr wurde beseitigt. Für den Regelsteuersatz wurde eine Mindesthöhe von 15 % vorgeschrieben (Art. 97 MwStSystRL).

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Die besonderen Verbrauchsteuern wurden durch die Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie[227] bzw durch die neuere VStSystRL[228] weitgehend vereinheitlicht. Daneben wurden Struktur- und Steuersatzrichtlinien erlassen[229], die nähere Bezeichnungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Festlegung von Steuerbefreiungen und Mindeststeuersätze vorsehen[230]. Allerdings wurden nur die Verbrauchsteuern auf fossile Brennstoffe (EnergieSt)[231], Tabak, Alkohol und alkoholhaltige Getränke harmonisiert. Den Mitgliedstaaten bleibt das Recht, weitere Verbrauchsteuern einzuführen oder beizubehalten, soweit sie zu keinen Behinderungen im grenzüberschreitenden Verkehr führen und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Nicht harmonisiert sind auch die örtlichen Verbrauchsteuern, die von den Gemeinden erhoben werden.

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