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(1) Gegenseitigkeit der Hauptforderung und der Gegenforderung (§ 387 BGB, § 226 Abs. 1 AO)

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Schuldner und Gläubiger (dazu oben Rn 240) der jeweiligen Forderungen müssen grds identisch sein. Jedoch ordnet § 226 Abs. 4 AO aus Praktikabilitätsgründen an, dass als Gläubiger bzw Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft gilt, die die Steuer verwaltet. Als verwaltende Körperschaft ist diejenige Gebietskörperschaft anzusehen, der die verwaltende Behörde angehört.

Beispiele:

(a) Die A&B-OHG, bestehend aus A und B, hat eine Umsatzsteuerschuld iHv 10 000 €. A hat einen Einkommensteuererstattungsanspruch iHv ebenfalls 10 000 €. Das FA möchte aufrechnen. Ist das möglich? Es müsste gem. § 226 Abs. 1 AO, § 387 BGB Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung vorliegen, dh der Schuldner der einen Forderung müsste Gläubiger der anderen Forderung sein. Personengesellschaften sind im Umsatzsteuerrecht gem. § 2, § 13a Abs. 1 UStG Steuersubjekte. Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist somit die A&B-OHG. Dagegen ist eine Personengesellschaft nicht Steuersubjekt der Einkommensteuer. Gläubiger des Einkommensteuererstattungsanspruchs ist somit der Gesellschafter A persönlich. Mangels Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung kann das FA nicht aufrechnen. Eine Aufrechnungslage kann jedoch entstehen, wenn das FA einen Haftungsbescheid (Rn 293 ff) mit Zahlungsaufforderung (Rn 305) gegen A erlässt.

(b) Der Trierer Brauer B möchte seine Biersteuerschuld gegen einen Energiesteuererstattungsanspruch aufrechnen. Liegt Gegenseitigkeit der beiden Ansprüche vor? Gläubiger der Biersteuer ist gem. Art. 106 Abs. 2 Nr 4 GG das Land Rheinland-Pfalz. Schuldner des Energiesteuererstattungsanspruchs ist gem. Art. 106 Abs. 1 Nr 2 GG der Bund. Gläubiger und Schuldner sind somit nicht identisch. Jedoch gilt gem. § 226 Abs. 4 AO für die Aufrechnung als Gläubiger bzw Schuldner auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet. Dies ist gem. Art. 108 Abs. 1 GG sowohl für Bier- als auch für Energiesteuer der Bund. Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung liegt somit trotz Auseinanderfallens der Ertragshoheit nach Art. 106 GG vor. Vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist auszugehen.

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