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b) Entstehen, Fälligkeit, Erlöschen

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Der Verspätungszuschlag entsteht, wenn er wirksam festgesetzt wird. Nach § 152 Abs. 11 AO ist der Verspätungszuschlag regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen[49]. Er wird mit der Bekanntgabe fällig, sofern nicht im Leistungsgebot ein anderer Termin genannt ist (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Erlöschenstatbestände ergeben sich aus § 47 AO (vgl dazu oben Rn 248 ff). Allerdings scheidet eine Festsetzungsverjährung nach §§ 169–171 AO wegen § 1 Abs. 3 Satz 2 AO als Erlöschensgrund aus. Ein Verspätungszuschlag ist ausgeschlossen, wenn ein Steuerbescheid, der als Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag erforderlich wäre, wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen kann. Wird die Festsetzung der Steuer aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben (§ 152 Abs. 12 AO).

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