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bb) Aufhebung des Erlasses
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Ein rechtswidriger Erlass kann gem. § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden. Dies muss mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, da der Anspruch durch den Erlass gem. § 47 AO erloschen ist. Da der Widerruf eines rechtmäßigen Erlasses gem. § 131 Abs. 2 AO nur für die Zukunft möglich ist, kann der in der Vergangenheit erloschene Anspruch mit einem Widerruf nicht wieder aufleben (zu Rücknahme und Widerruf vgl Rn 401 ff).