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a) Begriff und Voraussetzungen

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Gem. § 152 Abs. 1 AO kann (Ermessen) das FA bei schuldhaft verspäteter Abgabe der Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Für die wohl wichtigsten Fälle der verspäteten Abgabe der Steuererklärung (zB ESt-, KSt-, GewSt- oder USt-Jahreserklärung bzw ErbSt-, GrESt-Erklärung, s. Rn 484) sieht § 152 Abs. 2 AO eine zwingende Festsetzung des Verspätungszuschlags vor[47]. Diese als Ausnahme formulierte Variante stellt letztlich die Regel dar („Regel-Ausnahme“). Gemäß § 152 Abs. 5 AO beträgt der Zuschlag in diesen Fällen 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, daneben gibt es Mindestbeträge (zB 25 € pro Monat). Eine Höchstgrenze liegt bei 25 000 € (§ 152 Abs. 10 AO). Führt die verspätete Steuererklärung nicht zu einer Nachzahlung, weil zB die Steuer auf Null oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder hohe Vorauszahlungen geleistet worden sind, ist ein Verspätungszuschlag nicht festzusetzen, § 152 Abs. 3 Nr 2 und 3 AO (weitere Ausnahme in Nr 4 für bestimmte Steueranmeldungen). Möglich bleibt in diesen Fällen aber die Anwendung des § 152 Abs. 1 AO (Entschließungsermessen). Ein Spielraum bei der Höhe des Verspätungszuschlags (Auswahlermessen) hat das FA nur noch bei Steueranmeldungen (§ 152 Abs. 8 AO).

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Der Verspätungszuschlag hat eine Doppelfunktion[48], er ist nicht nur eine Sanktion, sondern auch ein Druckmittel und dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärung zu sichern und damit die Voraussetzungen für eine zügige Veranlagung zu schaffen. Systematisch ist der Verspätungszuschlag Teil des Festsetzungsverfahrens (zu den einzelnen Abschnitten im Besteuerungsverfahren unten Rn 359 f).

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