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(5) Unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung (§ 226 Abs. 3 AO)

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Ferner kann der StPfl gem. § 226 Abs. 3 AO gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass der StPfl durch Vorschützen zweifelhafter Ansprüche die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis hinauszögern kann. Demgegenüber kann die Finanzbehörde gegenüber dem StPfl auch mit solchen Forderungen aufrechnen, die dieser bestreitet, es sei denn die Gegenforderung beruht auf einem Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt wurde[8].

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