Читать книгу Steuerrecht, eBook - Henning Tappe - Страница 117

d) Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff AO)

Оглавление

259

Fall 10:

Rechtsanwalt R hat am 1.6.02 seine Einkommensteuererklärung für 01 eingereicht und erhält am 1.12.02 seinen Einkommensteuerbescheid. Am 15.12.06 stellt er einen begründeten Änderungsantrag nach § 173 Abs. 1 Nr 2 AO, wonach zusätzliche Werbungskosten iHv 250 € anzuerkennen sind. Im Januar 07 erfährt die Behörde, dass R in 01 weitere Einkünfte iHv 150 € hatte, die er irrtümlich für steuerfrei hielt und deshalb in der Erklärung nicht aufgeführt hatte. (Eine leichtfertige Steuerverkürzung ist nicht anzunehmen). Kann die Behörde den Bescheid für 01 im Januar 07 noch ändern? Wenn ja, in welcher Höhe?

Abwandlung: Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn die nachträglich bekannt gewordenen Einkünfte des R in 01 nicht 150 €, sondern 400 € betragen hätten? Rn 266

260

Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung (dazu unten Rn 517 ff) sowie ihre Aufhebung oder Änderung (dazu unten Rn 411 ff) einschließlich der Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO (dazu unten Rn 400), vgl § 169 Abs. 1 Satz 2 AO, nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen, also Festsetzungsverjährung eingetreten ist, §§ 169–171 AO[13]. Diese führt gem. § 47 AO zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Zu beachten ist aber, dass die Frist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr 1 AO gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid vor Fristablauf den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Da Voraussetzung für die Existenz eines Steuerbescheids die Bekanntgabe ist, muss er dem StPfl auch tatsächlich zugehen[14].

Der Zweck der Verjährungsvorschriften besteht in der Schaffung von Rechtsfrieden. Der Bürger muss nach Ablauf einer bestimmten Zeit Sicherheit haben, nicht mehr mit Steuer(nach)forderungen rechnen zu müssen. Dieses Ziel wird durch die Regelung über die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO erreicht, durch allzu großzügige Bestimmungen über den Fristbeginn (§ 170 AO) und die Ablaufhemmung (§ 171 AO) jedoch teilweise konterkariert.

Steuerrecht, eBook

Подняться наверх