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(2) Gleichartigkeit der Forderungen (§ 226 Abs. 1 AO, § 387 BGB)

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 1 AO lauten regelmäßig auf Geld und sind somit gleichartig.

Nur in Ausnahmefällen kann es an der Gleichartigkeit fehlen, etwa wenn Steuervergütungsansprüche gegen das FA mit einer Haftungsschuld eines Gesellschafters, die sich auf dem Unternehmen überlassene Gegenstände beschränkt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AO), aufgerechnet werden. Die Rspr verneint die Gleichartigkeit, weil bei ausbleibender Zahlung des Haftungsschuldners nur in diese Gegenstände vollstreckt werden kann[6].

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