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f) Festsetzungs- und Zahlungserlass (§ 163, § 227 AO)

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Der Erlass führt gem. § 47 AO ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird die Steuer durch eine niedrigere Festsetzung ganz oder teilweise erlassen, so spricht man von einem Festsetzungserlass (§ 163 AO); wird die bereits festgesetzte Steuerschuld erlassen, handelt es sich um einen Zahlungserlass (§ 227 AO). In beiden Fällen ist erforderlich, dass die Durchsetzung des Steueranspruchs nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 163 Abs. 1 Satz 1, § 227 HS 1 AO). Der Erlass ist von der Stundung gem. § 222 AO (dazu Rn 555 ff) zu unterscheiden, die nur die Fälligkeit hinausschiebt, den Anspruch selbst jedoch bestehen lässt.

Nach § 163 Abs. 2 AO kann eine Billigkeitsmaßnahme mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Nach § 163 Abs. 3 und 4 AO stehen in bestimmten Fällen Erlassentscheidungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Es ist umstritten, ob die § 163, § 227 AO eine Koppelung von unbestimmtem Rechtsbegriff („unbillig“) und Ermessen („können“) enthalten oder ob sie eine „einheitliche Ermessensentscheidung“ anordnen[30]. Obwohl die Rspr Ermessen annimmt, geht sie dennoch von einer weitgehenden gerichtlichen Überprüfbarkeit aus[31], stellt aber wie bei allen Ermessensentscheidungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ab[32].

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