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4. Übergang des Steueranspruchs

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Im Steuerrecht gibt es wie im Zivilrecht einen Übergang des Steueranspruchs auf andere Rechtssubjekte. Dieser vollzieht sich entweder durch Einzel- oder durch Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Umwandlung und Verschmelzung von Gesellschaften) gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 45 Abs. 1 AO auf den Rechtsnachfolger über (Ausnahme: Zwangsgelder gegen den Erblasser, § 45 Abs. 1 Satz 2 AO, wegen des höchstpersönlichen Charakters des Zwangsgelds)[44]. Der Gesamtrechtsnachfolger wird selbst Steuerschuldner, der die dem Rechtsvorgänger zugegangenen Steuerbescheide oder gleichgestellten Bescheide (dazu unten Rn 517 ff) gegen sich gelten lassen muss, § 166, § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4 AO, ohne dass sie ihm bekannt gegeben worden sind. Auch durch Einzelrechtsnachfolge kann der Steueranspruch übergehen. So geht gem. § 50 Abs. 2 AO bei Verbrauchsteuern eine bedingte Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen vom ursprünglichen Steuerschuldner auf den Rechtsnachfolger über. Anders als bei Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen (vgl zu deren Abtretung iE § 46 AO) sieht das Gesetz eine Abtretung von Steueransprüchen nicht vor.

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