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II. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen

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Als steuerliche Nebenleistungen bezeichnet man Geldleistungen, die im Steuerschuldverhältnis aufgrund besonderer Umstände neben der Steuer geschuldet werden. Sie sind in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt: Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge (§ 162 Abs. 4 AO), Zinsen (§§ 233–239 AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§ 89, § 178, § 178a, §§ 337–345 AO), Zinsen iSd Zollkodex der Union[45] sowie Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a Abs. 5 EStG)[46].

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