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e) Zahlungsverjährung (§§ 228 ff AO)

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Während die Festsetzungsverjährung die Frage betrifft, in welchen zeitlichen Grenzen die Finanzbehörde eine Steuer festsetzen darf, regelt die Zahlungsverjährung, wie lange ein bestehender Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durchgesetzt werden kann. Dementsprechend befinden sich die Normen über die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff AO) im Fünften Teil der AO über das Erhebungsverfahren (zu den einzelnen Verfahrensstadien noch unten Rn 359 f).

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Die Zahlungsverjährung führt gem. § 47, § 232 AO ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO fünf Jahre (bei Steuerhinterziehung: zehn Jahre). Die Frist beginnt gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (dazu Rn 243 ff), jedoch gem. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist (Anlaufhemmung). Nach § 230 AO ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann (Ablaufhemmung).

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Im Bereich der Zahlungsverjährung kennt die AO – anders als im Bereich der Festsetzungsverjährung – auch eine Unterbrechung der Verjährung[27]. Das bedeutet, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach Ende der Unterbrechung von vorne zu laufen beginnt, § 231 Abs. 3 AO. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO ua durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, Stundung, AdV und Vollstreckungsmaßnahmen ein. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen können demnach Verwaltungsakt, Willenserklärung oder Realakt sein[28]. Sie tritt auch dann ein, wenn die sie begründende Maßnahme rückwirkend aufgehoben wird[29]. § 231 Abs. 2 AO trifft Aussagen darüber, wie lange die Unterbrechung andauert. Die Wirkung der Verjährungsunterbrechung ist auch hier wieder gegenständlich beschränkt, § 231 Abs. 4 AO.

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