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(3) Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung (§ 226 Abs. 1 AO, § 271, § 387 BGB)
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Die Hauptforderung (dh die Forderung des Aufrechnungsgegners) muss erfüllbar sein, die Gegenforderung (dh die Forderung des Aufrechnenden) muss fällig (dazu oben Rn 243 ff) sein.