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b) Entstehen, Fälligkeit, Erlöschen

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Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, wenn die festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird (kein Ermessen). Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags (vgl näher § 240 AO)[52]. Erlischt der Steueranspruch durch Aufrechnung, so bleiben nach § 240 Abs. 1 Satz 5 AO Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind. Da Säumniszuschläge nicht festgesetzt werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AO), werden sie mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO). Das Erlöschen richtet sich nach § 47 AO. Eine Akzessorietät zur Steuerschuld besteht nicht (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Säumniszuschläge sind also auch dann zu entrichten, wenn später (etwa im Rechtsbehelfsverfahren) die Steuerfestsetzung zugunsten des StPfl geändert wurde[53]. Allerdings ist in solchen Fällen der Säumniszuschlag aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO (Rn 276) zu erlassen, wenn der StPfl alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids (Rn 569) zu erreichen und diese – obwohl möglich und geboten – abgelehnt worden ist[54].

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