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B. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung der Einzelsteuergesetze

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Die AO enthält allgemeine Grundsätze für die Anwendung der Einzelsteuergesetze. Das Steuerrecht knüpft häufig an zivilrechtliche Rechtsverhältnisse an, steht jedoch selbstständig neben dem Zivilrecht (dazu bereits oben Rn 47). Abweichungen vom Zivilrecht bedürfen entweder einer gesetzlichen Grundlage, oder sie müssen das Ergebnis einer methodengerechten Auslegung des Steuertatbestands sein.

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Die AO hat in §§ 39–42 Grundsätze aufgestellt, in denen die steuerrechtliche Beurteilung von der zivilrechtlichen Sicht abweicht. Diese Grundsätze sind bei der Anwendung der Einzelsteuergesetze zu beachten. Sie werden mit dem Begriff der wirtschaftlichen Betrachtungsweise umschrieben[94], die früher in § 1 Abs. 2, 3 StAnpG ausdrücklich geregelt war. Die §§ 39–42 AO (dazu Rn 316 ff) zielen darauf ab, den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt, die tatsächlichen Verhältnisse und Ergebnisse zu erfassen und nicht die davon abweichenden zivilrechtlichen Gestaltungen. Daneben ist bei der Auslegung aller Steuergesetze der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen (dazu Rn 339 ff)[95].

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