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III. Der Haftungsanspruch

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Fall 11:

Arbeitnehmer A arbeitet im Unternehmen des Unternehmers U. Er erhält einen Arbeitslohn von 2000 € brutto. Außerdem führt U für A Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung iHv insgesamt 800 € (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ab. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hat U für die letzten drei Monate die Lohnsteuer zwar einbehalten, aber nicht an das FA abgeführt, was A auch wusste. Wen kann das FA in welcher Höhe in Anspruch nehmen? Rn 308

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Steuerpflichtiger ist gem. § 33 Abs. 1 AO nicht nur der Steuerschuldner, sondern auch derjenige, der für eine Steuer haftet. Haftung bedeutet im Steuerrecht – anders als im Zivilrecht, wo der Schuldner zugleich Haftender ist – Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld (zum Begriff des Steuerschuldners Rn 240 f). Die Haftung erfüllt einen Sicherungszweck für den Staat, indem dieser erweiterte Zugriffsmöglichkeiten erhält. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner iSd § 44 Abs. 1 AO.

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