Читать книгу Steuerrecht, eBook - Henning Tappe - Страница 144

2. Akzessorietät der Haftung

Оглавление

299

Die Erfüllung eines Haftungstatbestands setzt grds das Bestehen einer Steuerschuld voraus (Akzessorietät)[76]. Der materiell-rechtliche Steueranspruch (§ 38 AO) darf noch nicht erloschen sein (§ 47 AO, vgl. Rn 248 ff).

300

Da Haftungsschuldner und Steuerschuldner Gesamtschuldner sind, erlischt mit Zahlung oder Aufrechnung der Steuerschuld auch die Haftungsschuld, § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 AO. Andere Tatsachen wirken jedoch gem. § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (sog. beschränkte Akzessorietät). Solche Tatsachen können etwa sein: Erlass aus Billigkeitsgründen oder Eintritt der Zahlungsverjährung. Da der Steuerbescheid an die gesetzliche Steuerschuld, die im Steuerbescheid konkretisiert ist, anknüpft, kann der Haftungsschuldner Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids (zu hoch festgesetzte Steuer) iRd Anfechtung des gegen ihn ergangenen Haftungsbescheids geltend machen. Dies gilt allerdings nur, wenn er nicht schon als Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts den Steuerbescheid hätte anfechten können (Drittwirkung iSd § 166 AO)[77].

Beispiel:

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH kann im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen aufgrund § 69 AO ergangenen Haftungsbescheid nicht einwenden, dass der gegen die GmbH ergangene KSt-Bescheid, für den er in Haftung genommen wurde, rechtswidrig sei, weil er als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) gegen den Steuerbescheid Einspruch hätte einlegen und damit die Festsetzung der gesetzlich geschuldeten Steuer (§ 38 AO) hätte erreichen können.

301

Erlischt die Steuerschuld wegen Verjährung oder Erlass, darf allerdings gem. § 191 Abs. 5 AO kein Haftungsbescheid mehr ergehen, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Steuerhinterziehung des Haftenden. § 191 Abs. 5 AO führt damit iErg wieder zu einer strengeren Akzessorietät. Allerdings steht das Erlöschen der Primärschuld nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr 2 AO nur dem Erlass eines Haftungsbescheids entgegen, wirkt sich also nicht auf die Rechtmäßigkeit eines bereits vor Eintritt der Verjährung erlassenen Haftungsbescheids aus[78].

Was den Umfang der Haftung angeht, so richtet sich dieser grds nach der Höhe der Steuerschuld. Während der Steuerschuldner jedoch mit seinem gesamten Vermögen in Anspruch genommen werden kann, gelten zugunsten mancher Haftungsschuldner Haftungsbeschränkungen. So haftet der an einem Unternehmen wesentlich Beteiligte nur mit den eingebrachten Gegenständen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AO); der Betriebsübernehmer haftet nur mit dem Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 Satz 2 AO).

Steuerrecht, eBook

Подняться наверх