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3. Haftungsbescheid und Inanspruchnahme

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Haftungsbescheid und Inanspruchnahme sind jeweils eigenständige Verwaltungsakte (§ 118 AO). Der Haftungsbescheid konkretisiert den materiell-rechtlichen Haftungsanspruch (vgl § 38 AO) und bildet die Grundlage für dessen Verwirklichung[79]. Mittels Haftungsbescheid regelt die Behörde, wer für welche Steuerschuld womit haftet. Davon zu unterscheiden ist die Inanspruchnahme als Aufforderung an den Haftungsschuldner, die im Haftungsbescheid festgesetzte Haftungssumme zu zahlen (Leistungsgebot)[80]. Mittels Inanspruchnahme wird der Haftungsanspruch verwirklicht[81].

Häufig werden Haftungsbescheid und Inanspruchnahme miteinander verbunden. Dabei ergehen Haftungsbescheid und Zahlungsaufforderung zusammen in einem Schriftstück. In der Praxis kommen jedoch immer wieder Fälle vor, in denen ein Haftungsbescheid zeitnah erlassen werden soll (zB weil Festsetzungsverjährung droht), aber die Inanspruchnahme noch nicht möglich ist (zB weil noch keine Prognoseentscheidung über den Vollstreckungserfolg beim Steuerschuldner getroffen werden kann).

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