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b) Insbesondere: Die persönliche Haftung nach §§ 69–75 AO

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Die persönliche Haftung gem. § 69–75 AO bedeutet, dass der Haftungsschuldner mit seinem Vermögen für die Steuerschuld eines Dritten einzustehen hat. Hier sind drei Gruppen zu unterscheiden:

(1) Eine Haftung kann darauf beruhen, dass Personen in den steuerlichen Verantwortungsbereich des Steuerschuldners einbezogen sind und durch Pflichtverletzungen dazu beitragen, dass der Steueranspruch gefährdet wird.

Es handelt sich insb um gesetzliche Vertreter iSd § 34, § 35 AO, also Geschäftsführer[71], Vermögensverwalter und Personen, die als Verfügungsberechtigte auftreten (§ 69 AO), Täter und Teilnehmer einer Steuerhinterziehung bzw Steuerhehlerei (§ 71 AO)[72] und schließlich Personen, die durch Konten, welche auf falschen Namen lauten, oder durch Falschbuchungen Steueransprüche beeinträchtigen (§ 72 AO).

(2) Haftungsgrund ist in den Fällen der §§ 73–75 AO, dass Personen zu dem Vermögen, aus dem die Steuern aufgebracht werden sollen, eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung oder Sachnähe haben.

§ 73 AO regelt die Haftung bei Organschaften[73], § 74 AO die Haftung des Eigentümers von Gegenständen. Nach § 75 AO haftet der Unternehmer, der einen Betrieb übernimmt, für die betrieblichen Steuern, vorausgesetzt, dass die Steuerschuld seit dem Beginn des letzten vor Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden ist und bis zum Ablauf von einem Jahr (nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber) festgesetzt (§ 155 AO) oder angemeldet (§ 167, § 168 AO) wird. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens, § 75 Abs. 1 Satz 2 AO[74].

(3) Schließlich haftet auch der Vertretene, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt (vgl iE § 70 AO). Die Vorschrift hat praktische Bedeutung im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht; dort sind Fälle möglich, in denen der Vertretene nicht Steuerschuldner ist[75].

Die dingliche Haftung nach § 76 AO bedeutet demgegenüber, dass Sachen ohne Rücksicht auf die daran bestehenden Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhende Steuer dienen (Sachhaftung). Sie greift bei Verbrauchsteuern.

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