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V. Der Steuervergütungsanspruch

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Der Steuervergütungsanspruch zielt auf Rückzahlung zu Recht vereinnahmter Steuern, die aber nur vorübergehend belasten sollen. So steht dem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (vgl § 15 UStG; dazu unten Rn 1733) ein Vergütungsanspruch zu, der ausgezahlt wird, wenn die Vorsteuern seine eigene Umsatzsteuerschuld übersteigen.

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Gemäß § 155 Abs. 5 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden. Daher sind die Steuervergütungen durch einen Bescheid festzusetzen und unterliegen auch der Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff AO).

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