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6. Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO

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Schließlich hat die Finanzbehörde nach § 162 Abs. 4 Satz 1 AO einen Zuschlag von 5000 € festzusetzen, wenn der StPfl die Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO nicht vorlegt oder diese im Wesentlichen unverwertbar sind[64].

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