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b) Inanspruchnahme

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Während § 191 AO die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheids regelt (vgl auch dessen systematische Stellung im Vierten Teil der AO über das Festsetzungsverfahren; zur Abgrenzung der einzelnen Stadien des Besteuerungsverfahrens noch unten Rn 359 f), richtet sich die Inanspruchnahme des StPfl, sobald der Haftungsbescheid vorliegt, nach § 219 AO, einer Vorschrift aus dem Fünften Teil der AO über das Erhebungsverfahren (Rn 360). § 219 Satz 1 AO enthält den Grundsatz der Subsidiarität der Haftung[87]. Der Haftungsschuldner kann also aufgrund des Haftungsbescheids nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht. § 219 Satz 2 AO enthält praktisch bedeutsame Ausnahmen von diesem Grundsatz, vgl etwa § 42d, § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 EStG zur Arbeitgeberhaftung für die Lohnsteuer[88].

Auch die Inanspruchnahme ist eine Ermessensentscheidung[89]. Das Ermessen ist hier jedoch regelmäßig rechtmäßig ausgeübt, wenn diejenigen, gegen die Haftungsbescheide ergangen sind, in Anspruch genommen werden.[90] Problematisch sind nur die Fälle, in denen nicht jeder Haftungsschuldner zur Zahlung aufgefordert wurde.

Zu dem in der Zahlungsaufforderung bestimmten Zahlungstermin wird der Haftungsanspruch fällig. Da die Fälligkeit Voraussetzung für die Zahlungsverjährung ist (oben Rn 273 ff), könnte die Behörde einen Haftungsschuldner, gegen den sie zwar einen Haftungsbescheid, nicht jedoch eine Zahlungsaufforderung erlassen hat, unbegrenzt in Anspruch nehmen. Dies verhindert § 229 Abs. 2 AO, der in diesem Fall die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist, beginnen lässt.

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