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IV. Der Steuererstattungsanspruch

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Fall 12:

A hat im Jahr 01 an die P-Partei 200 € gespendet, jedoch vergessen, diese Spende in der Einkommensteuererklärung für 01 anzugeben, weil er infolge unsorgfältigen Bearbeitens der Steuererklärung das Kästchen im Vordruck übersehen hatte. Er erhält am 1.7.02 seinen Einkommensteuerbescheid für 01 und möchte jetzt am 1.10.02 iHv 100 € einen Steuererstattungsanspruch geltend machen, weil er insoweit ohne rechtlichen Grund Einkommensteuer gezahlt habe. Besteht der Erstattungsanspruch? Rn 311

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Ein Erstattungsanspruch besteht gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund (also zu Unrecht) gezahlt oder zurückgezahlt worden ist. Dies gilt gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund später weggefallen ist. Der Anspruch kann sich sowohl gegen die Behörde als auch gegen den StPfl sowie den Zessionar (arg. e § 37 Abs. 2 Satz 3 AO: „auch“) richten.

Zu beachten ist, dass sich das Bestehen eines rechtlichen Grunds für eine Zahlung im Falle der Festsetzung einer Steuer durch Verwaltungsakt nicht nach der materiell-gesetzlichen Regelung beurteilt, sondern danach, ob ein gem. § 124 AO wirksamer Verwaltungsakt (dazu unten Rn 370 ff) vorliegt. Denn der Verwaltungsakt soll seiner Funktion entsprechend die Rechtslage verbindlich konkretisieren und in seinem Inhalt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen grds nicht mehr infrage gestellt werden dürfen (näher unten Rn 393).

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Lösung Fall 12 (Rn 309):

A hat gegen die Behörde einen Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO, wenn er die Einkommensteuer iHv 100 € ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Nach § 34g Satz 2, Satz 1 Nr 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Spenden an politische Parteien bis zu einem Höchstbetrag von 825 € um die Hälfte der Zuwendungen. Danach hätte A also hier 100 € zu viel gezahlt. Jedoch stellt der bestandskräftige Steuerbescheid den rechtlichen Grund für die Zahlung dar. Für eine Nichtigkeit des Bescheids (§ 125 AO) ist nichts ersichtlich. A kann den Bescheid wegen Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist (§ 355 AO) auch nicht mehr anfechten. Auch die Behörde ist nicht zur Änderung des Bescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr 2 AO verpflichtet, da A grob fahrlässig handelte (zu § 173 AO näher unten Rn 420 ff). A hat daher keinen Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO.

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