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b) Entstehen, Fälligkeit, Erlöschen

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Die Entstehung der Zinsen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 233a ff AO. So entsteht der Zinsanspruch für Steuernachforderungen gem. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Da Zinsen festgesetzt werden müssen, gilt für die Fälligkeit die Regelung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe eintritt. Das Erlöschen der Zinsen richtet sich nach § 47 AO.

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