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5. Kosten

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Kosten (= Gebühren und Auslagen) werden erhoben für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2–5 AO), für die besondere Inanspruchnahme der Zollbehörden (§ 178 AO), für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens (§ 178a AO) sowie für die Vollstreckung (§§ 337 ff AO). Festsetzungsfristen: § 178 Abs. 4 iVm § 169 Abs. 2 Nr 1 bzw § 346 Abs. 2 AO.

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