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4. Zwangsgelder

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Zwangsgelder sind Beugemittel (also keine – repressiv wirkenden – Strafen) im Vollstreckungsverfahren. Sie sind daher im Sechsten Teil der AO über die Vollstreckung geregelt (§ 329 AO). Die Festsetzung eines Zwangsgelds kommt in Betracht, wenn der StPfl der zu erfüllenden Verpflichtung auf Vornahme einer Handlung (nicht Geldleistung!) innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachkommt (§ 333 AO). Häufiger Anwendungsfall die Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen. Die Erhebung von Zwangsgeldern steht im Ermessen der Behörde. Sie entstehen daher mit der Festsetzung und werden, soweit keine Zahlungsfrist eingeräumt wurde, sofort mit der Bekanntgabe fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann gerichtlich Ersatzzwanghaft angeordnet werden (s. § 334 AO). Zwangsgelder erlöschen in den Fällen des § 47 AO und gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 AO im Falle der Erbfolge.

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