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a) Begriff und Voraussetzungen

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO). Das Gesetz unterscheidet zwischen Nachforderungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO)[55], Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) und Zinsen bei AdV (§ 237 AO). Auch in Einzelsteuergesetzen finden sich Regelungen zur Verzinsung, auf die §§ 238, 239 AO Anwendung finden (zB § 50d Abs. 1a EStG). Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen iSd § 3 Abs. 4 AO werden nicht verzinst, § 233 Satz 2 AO. Die Festsetzungsfrist für Zinsen beträgt abweichend von § 169 Abs. 2 AO ein Jahr (s. iE § 239 AO)[56].

Die Zinsen betragen 0,5 % pro Monat, ein Zinssatz, über den man in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase streiten kann[57] (zur Berechnung s. § 238 AO). Denn die Zinsen sollen den Vorteil abschöpfen, der durch die Überlassung des Kapitals (= nicht rechtzeitig abgeführte Steuer) entsteht[58] und nicht eine Sonderlast darstellen, die ergänzend zur Steuer hinzutritt.

Trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus sieht der Gesetzgeber bislang keinen Grund, den Zinssatz anzupassen[59]. Die Rspr hielt den typisierten Zinssatz lange Zeit (noch) für verfassungsgemäß[60]. Im Jahr 2018 hat allerdings der 9. Senat des BFH Aussetzung der Vollziehung (Rn 569) gewährt, weil das Festhalten an dem Zinssatz von 0,5 % in Zeiten eines „verfestigten Niedrigzinsniveaus“ (jedenfalls für Zeiträume ab 2015) „schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit“ unterliege[61]. Auch der 8. Senat hat für Zeiträume ab 2012 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe geäußert[62]. Zwei Verfassungsbeschwerden sind beim BVerfG zu dieser Frage anhängig (1 BvR 2237/14 und 2422/17) und sollen demnächst entschieden werden[63].

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