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7. Verzögerungsgelder

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§ 146 Abs. 2c AO gibt der Finanzverwaltung die Möglichkeit, die mangelnde Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung oder die fehlende Rückverlagerung der elektronischen Buchführung nach einer Anordnung gem. § 146 Abs. 2a AO durch Verhängung eines Verzögerungsgelds von 2500 bis 250 000 € zu sanktionieren. Es kann (Ermessen) insb dann verhängt werden, wenn der StPfl einer Aufforderung des FA zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen iSd § 200 Abs. 1 AO nicht nachkommt[65]. Im Rahmen der Ermessensausübung hat das FA zu prüfen, ob und in welchem Maße der StPfl schuldhaft seine Mitwirkungspflichten verletzt hat[66]. Eine Festsetzung aus generalpräventiven Gründen ist daher ermessensfehlerhaft[67]. Das FA hat seine Ermessenserwägungen im Bescheid darzulegen[68].

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