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a) Allgemeines
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Die Haftung des Dritten setzt die Verwirklichung eines Haftungstatbestands voraus, vgl § 38 AO. Neben den steuerlichen Haftungstatbeständen in den §§ 69 ff AO[69] und in den Einzelsteuergesetzen (zB § 42d, § 44 Abs. 5 EStG, § 20 Abs. 3, 5 ErbStG), gibt es solche nichtsteuerlicher Art, die sich im Wesentlichen aus dem Privatrecht, insb aus dem Handelsrecht ergeben, zB die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung (§ 25 HGB) oder der Gesellschafter einer OHG (§ 128 HGB). Aus § 191 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AO ergibt sich, dass die steuerlichen und privatrechtlichen Haftungsnormen gleichrangig nebeneinander bestehen. Gesetzliche Haftungsansprüche – sowohl steuerrechtliche als auch privatrechtliche – kann die Finanzverwaltung durch Verwaltungsakt (Haftungsbescheid) geltend machen.
Neben der gesetzlichen Haftung kann sich jemand auch vertraglich verpflichten, für die Steuer eines anderen einzustehen, zB durch Bürgschaft nach § 765 BGB. In diesem Fall hat die Behörde nur einen vertraglichen Anspruch, den sie nur im Zivilrechtsweg durchsetzen kann, § 192 AO. Die vertragliche Steuerhaftung ist hauptsächlich als Sicherungsinstrument bei Billigkeitsmaßnahmen, insb der Stundung (§ 222 AO) relevant (vgl Rn 557).
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Die Haftungstatbestände, die sich aus der AO ergeben, lassen sich unterscheiden nach persönlicher und dinglicher Haftung.
Die entscheidenden Fragen des Haftungsrechts lauten:
- | Weshalb wird gehaftet? (dazu Rn 297 ff) |
- | Inwieweit ist die Haftungsschuld von der Steuerschuld abhängig? (dazu Rn 299 ff) |
- | In welchem Umfang wird gehaftet? (dazu Rn 301) |
- | Wie erfolgt die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners, ist sie zwingend oder besteht Ermessen? (dazu Rn 303 f) |
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Im Folgenden wird eine graphische Übersicht über die Haftungstatbestände gegeben:
Haftung | Haftung | Haftung | |
---|---|---|---|
des Vertreters § 69 AO | des Ausstellers einer unrichtigen Spendenbestätigung § 10b IV Satz 2 EStG | des Erwerbers eines Handelsgeschäftes § 25 HGB | Schuldversprechen § 780 BGB |
des Vertretenen § 70 AO | des zum Steuerabzug Verpflichteten: LohnSt – § 42d EStG | des Erben bei Geschäftsfortführung § 27 HGB | Bürgschaft § 765 BGB |
des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers § 71 AO | KapESt – § 44 V EStG | bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns § 28 HGB | Schuldbeitritt § 311 I BGB |
bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit § 72 AO | Bauabzugsteuer – § 48a III EStG | für die Gesellschaftsschulden bei einer OHG § 128 HGB | |
bei fehlerhafter Datenübermittlung § 72a AO | Steuerabzug für beschränkt StPfl – § 50a V 4 EStG | eines Kommanditisten für Gesellschaftsschulden der KG § 171 HGB | |
bei Organschaft § 73 AO | des Nachlasses bzw des vom Erben Beschenkten für ErbSt § 20 III, V ErbStG | für die Gesellschaftsschulden bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 128 HGB analog[70] | |
des Eigentümers v. betrieblich genutzten Gegenständen, § 74 AO | des Nießbrauchers und Grundstückserwerbers für GrSt, § 11 GrStG | bei Erbschaftskauf § 2382 BGB | |
des Betriebsübernehmers § 75 AO | beim Handel über eine elektronische Schnittstelle für nicht entrichtete USt, § 25e UStG | für Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1489 BGB | |
Sachhaftung, § 76 I AO | |||
Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ( § 191 I AO ) | Inanspruchnahme durch Klage vor dem Zivilgericht, § 192 AO |