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cc) Rechtsbehelfe

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Erkennt die Finanzbehörde die Aufrechnungserklärung des StPfl nicht an oder will der StPfl gegen die Aufrechnungserklärung des FA vorgehen, so kann dieser einen Abrechnungsbescheid[10] nach § 218 Abs. 2 AO beantragen (vgl auch Rn 551 f). Inhalt des Abrechnungsbescheids ist die Feststellung, ob der festgesetzte Anspruch nach § 47 AO erloschen ist. Gegen diesen kann der StPfl im Wege des Einspruchs und der finanzgerichtlichen Klage vorgehen (dazu Rn 559 ff). Er kann allerdings keine Gründe mehr vorbringen, die sich gegen die Festsetzung des Steueranspruchs richten[11]. Dies folgt aus der grds Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren (dazu noch unten Rn 359 f). Die Aufrechnung ist Teil des Erhebungsverfahrens. Die Aufrechnungserklärung des FA ist nach der Rspr kein Verwaltungsakt, vielmehr handelt es sich um die bloße Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts[12].

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