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bb) Beginn der Frist

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Die Festsetzungsfrist beginnt nach dem gesetzlichen Regelfall des § 170 Abs. 1 AO grds mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 38 AO). Wichtige Abweichungen enthalten jedoch § 170 Abs. 2–7 AO, wonach die Festsetzungsfrist später beginnt (sog. Anlaufhemmung). Praktisch besonders bedeutsam ist insb der Fall, dass der StPfl eine Steuererklärung oder Steueranmeldung einzureichen hat. Dies betrifft etwa Einkommen- (§ 25 Abs. 3 EStG), Umsatz- (§ 18 UStG), Körperschaft- (§ 31 Abs. 1 KStG iVm § 25 Abs. 3 EStG) und Gewerbesteuer (§ 14a GewStG). In diesen Fällen beginnt die Frist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 AO grds erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Zu den übrigen Sonderfällen vgl § 170 Abs. 2–7 AO[16].

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