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1. Entstehen des Steueranspruchs

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Der Steueranspruch entsteht gem. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft[1]. Die Steuer entsteht also nicht durch die behördliche Festsetzung im Steuerbescheid, sondern unmittelbar kraft Gesetzes. Die Festsetzung ist demnach insofern nur deklaratorisch, hat aber ua Bedeutung für die Fälligkeit (dazu Rn 243 ff).

Der durch Tatbestandsverwirklichung entstandene Steueranspruch ist grds unabänderlich. Er kann idR nicht durch nachträgliche Umgestaltung oder sog. „Steuerklauseln“ in Verträgen verändert oder rückgängig gemacht werden. Ausnahmen können sich bei rückwirkender Beseitigung von Rechtsgeschäften (vgl § 41 AO iVm § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 AO) oder aus speziellen Vorschriften (vgl etwa § 29 ErbStG, § 17 UStG, § 16 GrEStG) ergeben.

Beispiele:

Der Einkommensteueranspruch entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG grds mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also gem. § 25 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Kalenderjahrs. Abweichendes gilt aber etwa für das Entstehen des Anspruchs auf Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG), auf Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG) sowie auf Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Umsatzsteueranspruch entsteht gem. § 13 Abs. 1 UStG grds mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Vgl ferner § 30 KStG, § 18, § 21 GewStG, § 9 Abs. 2 GrStG, § 9 Abs. 1 ErbStG.

Dem Zeitpunkt des Entstehens kommt Bedeutung insb für die Frage der Festsetzungsfrist (vgl § 170 Abs. 1 AO), der Haftung Dritter (Rn 293 ff) sowie für die Möglichkeit der Aufrechnung (dazu noch unten Rn 251 ff) zu.

Ist die festgesetzte Steuer höher als die nach § 38 AO gesetzlich geschuldete Steuer, so ist der Steuerbescheid insoweit konstitutiv[2]. Aufgrund der Bindungswirkung des Steuerbescheids (Rn 362 ff), muss der StPfl auch die Differenz zahlen, wenn nicht der Steuerbescheid im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens (Rn 559 ff) oder aufgrund einer Berichtigungs- oder Korrekturvorschrift (Rn 411 ff) entsprechend abgeändert wird.

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