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b) Voraussetzungen der Fälligkeit

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aa) Nach § 220 Abs. 1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis grds nach den Vorschriften der einzelnen Steuergesetze.

Beispiele:

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG ist die Abschlusszahlung der Einkommensteuer, also der Betrag, der die entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt, einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind zu bestimmten im Gesetz genannten Zeitpunkten fällig (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Lohnsteuer ist gem. § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums (idR Kalendermonat, vgl § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG) fällig. Die Umsatzsteuerabschlusszahlung, also der Betrag, der die entrichteten Voranmeldungen übersteigt, ist einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung bzw nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 18 Abs. 4 UStG).

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bb) Fehlt es an einer besonderen Regelung über die Fälligkeit (wie zB bei Haftungsansprüchen), so ist wie folgt zu differenzieren:

(1) Muss der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erst festgesetzt werden – dies ist bei Steueransprüchen die Regel, vgl § 155 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 1 Satz 1 AO –, so tritt die Fälligkeit gem. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

Beispiel:

Das ErbStG enthält keine Fälligkeitsregeln iSd § 220 Abs. 1 AO. Daher ist § 220 Abs. 2 AO einschlägig. Da die Erbschaftsteuer gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO durch Steuerbescheid festgesetzt werden muss, kommt § 220 Abs. 2 Satz 2 AO zur Anwendung.

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(2) Sieht das Gesetz keine Festsetzung vor, so wird der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit der Entstehung fällig, es sei denn, dass in der Aufforderung zur Leistung (Leistungsgebot, § 254 Abs. 1 AO) eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO).

§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO betrifft insb Säumniszuschläge, die nach § 218 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AO keiner Festsetzung bedürfen, und Erstattungsansprüche.

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