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I. Primärrechtliche Grundlagen

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Steuerliche Vorschriften finden sich in den Art. 110–113 AEUV. Die Art. 110–112 AEUV haben unmittelbare Rechtswirkungen für die Steuerrechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Sie konkretisieren die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff AEUV) auf steuerlichem Gebiet und untersagen es den Mitgliedstaaten, im freien Warenverkehr innerhalb der EU steuerliche Schranken zu errichten, die die inländische Produktion bzw den inländischen Markt schützen und den ausländischen Wettbewerber benachteiligen[194].

So darf bspw nach Art. 111 AEUV die Steuerrückvergütung für ausgeführte Waren nicht höher sein, als es die inländische Belastung mit produktbezogenen inländischen Steuern war. Art. 111 AEUV verhindert also, dass der Wettbewerb auf dem Markt anderer Mitgliedstaaten verzerrt wird, indem inländische Unternehmer, die exportieren, steuerlich begünstigt werden. Sie könnten sonst nämlich auf dem ausländischen Markt günstiger anbieten.

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Art. 113 AEUV enthält demgegenüber eine Ermächtigung für die Setzung von Sekundärrecht zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und die sonstigen indirekten Steuern (Rn 223 ff, 1651 ff). Bei der Durchführung des Rechts der Union sind die Mitgliedstaaten gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh auch an die EU-Grundrechtecharta gebunden, dies kommt etwa bei der Umsatzsteuer (Rn 1651 ff) und bei der EU-AmtshilfeRL (Rn 234) in Betracht[195].

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Neben den genannten primärrechtlichen Grundlagen und den europäischen Grundfreiheiten, die erheblichen Einfluss auf die nationalen Steuerrechtsordnungen haben (Rn 215 ff), enthält Art. 107 Abs. 1 AEUV das sog. Beihilfenverbot, das auch Steuervergünstigungen, also indirekte Subventionen (sog. Verschonungssubventionen, Rn 93) erfasst[196]. Danach sind Beihilfen „gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

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Der EuGH prüft die Voraussetzungen[197] in einem vierstufigen Verfahren[198]: (1) Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder um eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. (2) Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (3) Die Maßnahme muss eine wettbewerbsverfälschende Wirkung haben. (4) Die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschaffen. Der EuGH spricht von einem selektiven Vorteil, der vorliegt, wenn zB bestimmte Produktions- oder Handelszweige begünstigt werden[199] und die Maßnahme „vom allgemeinen System abweicht“[200]. Das Merkmal der Selektivität ist stark umstritten und schwer zu fassen[201]. Zu nennen sind etwa erhöhte Abschreibungen, Steuersatzermäßigungen, Möglichkeit steuerfreier Rücklagenbildung, sofern sie bestimmte Unternehmenszweige betreffen[202]. Art. 107 Abs. 2, 3 AEUV listet Beihilfen auf, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (also genehmigungsfrei) oder als vereinbar angesehen werden können (also genehmigungsfähig)[203].

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