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a) Begriff und Bedeutung

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Fälligkeit bedeutet, dass der Steuergläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, und der Schuldner verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen. Die Fälligkeit ist Voraussetzung für die Vollstreckung, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO. Mit der Fälligkeit entsteht gem. § 240 Abs. 1 Satz 1–2 AO die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen (Rn 285 f), wenn die Steuer nicht entrichtet worden ist. Der Fälligkeit kommt ferner Bedeutung zu für den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO (Rn 273 ff) und die Entstehung der Aufrechnungslage (§ 226 Abs. 1 AO, § 387 BGB; Rn 251 ff).

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