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A. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

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Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden in § 37 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt. Dies sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(1) Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner auf Zahlung der Steuer iSd § 3 Abs. 1 AO (dazu Rn 240 ff).

(2) Der Steuererstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO ist ein Rückzahlungsanspruch. Dieser steht demjenigen zu, der eine Steuer (oder eine Steuervergütung, einen Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung) ohne rechtlichen Grund gezahlt (oder zurückgezahlt) hat (dazu Rn 309 ff).

Die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche unterscheiden sich von dem in § 37 Abs. 2 AO geregelten Erstattungsanspruch dadurch, dass die zu erstattende Steuer mit rechtlichem Grund gezahlt wurde. Häufig handelt es sich um die tatsächliche Steuerschuld übersteigende Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträge, die nach der endgültigen Steuerfestsetzung wieder erstattet werden. Beispiel: Soweit die geleisteten ESt-Vorauszahlungen (Rn 671) die tatsächlich festgesetzte ESt übersteigen, wird der Überschuss vom FA ausgezahlt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG).

(3) Der Steuervergütungsanspruch ist auf Rückzahlung eines Steuerbetrages gerichtet, der zu Recht vereinnahmt wurde. Die Belastung ist aber vom Gesetzgeber nur als vorübergehend beabsichtigt und wird deshalb später wieder rückgängig gemacht. Steuervergütungsansprüche sieht das Gesetz insb dann vor, wenn Steuerschuldner und Steuerträger auseinanderfallen. Beispiele: Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer nach § 15 UStG (dazu Rn 1719 ff) führt zu Überschuss, Kindergeld wird als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Auch Subventionen werden zT als Steuervergütung behandelt (zB Eigenheimzulage gem. § 15 EigZulG, Arbeitnehmer-Sparzulage gem. § 14 5. VermBG oder Forschungszulage gem. § 12 FZulG (Rn 1508).

(4) Haftungsanspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Haftungsschuldner auf Bezahlung der Steuerschulden eines Dritten (vgl §§ 69 ff AO; dazu unten Rn 293 ff).

(5) Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) zielen auf die Entrichtung von Verzögerungsgeldern, Verspätungszuschlägen, Zuschlägen iSd § 162 Abs. 4 AO, Zinsen, Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern, Kosten sowie Zinsen iSd Zollkodex der Union (§ 3 Abs. 4 AO) und Verspätungsgeldern nach § 22a Abs. 5 EStG für die verzögerte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (dazu unten Rn 281 ff).

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