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3. Erlöschen

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§ 47 AO zählt Erlöschensgründe für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – wenngleich nicht abschließend („insbesondere“) – auf. Daneben kann ein Steueranspruch auch nach Spezialregeln wie zB § 29 ErbStG erlöschen. Die in § 47 AO enthaltenen Erlöschensgründe lassen sich unterteilen in solche, in denen der Schuldner erfüllt oder an Erfüllungs statt leistet, und in solche, in denen der jeweilige Anspruch trotz Nichterfüllung erlischt. Zur ersten Gruppe gehören insb Zahlung (§ 224, § 224a, § 225 AO) und Aufrechnung (§ 226 AO), in die zweite Kategorie fallen Erlass im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren (§ 163 bzw § 227 AO), Festsetzungs- und Zahlungsverjährung (§§ 169 ff bzw §§ 228 ff AO) sowie der Eintritt einer Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Hinzuweisen ist darauf, dass die steuerrechtliche Verjährung gem. § 47 AO zum Erlöschen des Anspruchs führt, also anders als das Zivilrecht (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht bloß ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, auf das sich der Schuldner einredeweise berufen muss.

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