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b) Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt (§ 224a AO)

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Die Steuerschuld erlischt gem. § 47 AO auch dann, wenn aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags[3] zugelassen wird, dass statt Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven übertragen wird. Zu den weiteren Voraussetzungen s. § 224a AO.

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