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3. Die Eigentumsgarantie

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Der Besteuerungseingriff wird auch durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG begrenzt[158]. Nach der Rspr des BVerfG schützt Art. 14 Abs. 1 GG zwar konkrete vermögenswerte Rechtspositionen, aber grds nicht das Vermögen als solches und somit auch nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten[159]. Nur dann, wenn die Steuer den Betroffenen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigt, dass sie eine erdrosselnde Wirkung hat, die einem Zugriff auf das Eigentumsobjekt gleichkommt (zB Gewerbebetrieb muss geschlossen werden), lag nach bisheriger Rspr ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vor[160].

Dieser folgt dann aber letztlich nicht aus der Belastungswirkung der Steuer, sondern ist Folge der Gestaltungswirkung: Eine überhöhte Hundesteuer beschränkt nicht das Eigentum am Geld, aus dem die Steuer entrichtet wird, sondern das Eigentum am Hund („faktische Verbotswirkung“)[161].

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Für die Einkommen- und Gewerbesteuer nimmt der 2. Senat des BVerfG zudem in der neueren Rspr einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG an, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft („Bestand des Hinzuerworbenen“)[162], und prüft sodann die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit[163].

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P. Kirchhof hat versucht, aus Art. 14 Abs. 1 GG strengere Maßstäbe zur Ausgestaltung der Steuerrechtsordnung und Begrenzung des Steuerzugriffs zu entwickeln[164]. Aus dem Wort „zugleich“ in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ergebe sich eine steuerliche Belastungsobergrenze[165]. Der 2. Senat des BVerfG ist dieser Konzeption zunächst gefolgt und hat ausgeführt, dass die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags „in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand“ verbleibe[166]. Nach teilweise deutlicher Kritik in Rspr und Literatur[167] ist der Senat von dieser Auffassung abgerückt und hat nunmehr klargestellt, aus Art. 14 GG lasse sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung („Halbteilungsgrundsatz“) ableiten[168].

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