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II. Grundrechtliche Grenzen
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Der Steuereingriff des Staats wird ferner durch die Grundrechte begrenzt. Während der Gleichheitssatz den Gesetzgeber auf das gerechte Maß der Belastung verpflichtet, dienen die Freiheitsrechte der Abwehr steuerlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Freiheitspositionen.