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b) Das Gebot der Förderung von Ehe und Familie im Steuerrecht

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Gem. Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Für das Steuerrecht wird hieraus ein Benachteiligungsverbot von Ehe und Familie entnommen[150]. An die Existenz einer Ehe oder Familie dürfen also in steuerrechtlicher Sicht keine benachteiligenden Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu Nicht-Verheirateten und Nicht-Familien geknüpft werden, wenngleich es einleuchtende sachliche Gründe geben kann, den fehlenden Interessengegensatz bei Familienangehörigen zur Anknüpfung von Sonderregelungen zu machen (zB § 32d Abs. 2 Nr 1 lit. a EStG[151]) oder die Verträge einer besonderen Prüfung zu unterziehen (dazu Rn 327). Das BVerfG bindet die Lastenverteilungsentscheidung des Gesetzgebers für die steuerliche Berücksichtigung des notwendigen Unterhaltsbedarfs der Familienmitglieder an Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 1 GG[152]. Deshalb war bspw die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer nach § 26 EStG aF, die einen Progressionsnachteil mit sich brachte, verfassungswidrig[153].

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Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird der Ehe steuerlich weitestgehend gleichgestellt. Dies hat das BVerfG zunächst für die Erbschaftsteuer[154], für die Grunderwerbsteuer[155] und schließlich auch für die Einkommensteuer[156] auf Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes (mittelbare Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung) zu Recht eingefordert. Soweit die eingetragene Lebenspartnerschaft seit 2017 durch die „Ehe für alle“ abgelöst wird (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB[157]; § 20a LPartG) gelten die Vorgaben für Eheleute unmittelbar.

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